Aktuelle Meldungen
Basiszinssatz ab dem 01.01.2012: 0,12 %
Basiszinssatz nach § 247 BGB | Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben des § 247 Abs. 1 BGB den Basiszinssatz und veröffentlicht seinen aktuellen Stand gemäß § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger. Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. (Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.07.2011 (BGBl. I S. 1600) m.W.v. 04.08.2011)
Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen, gemäß Bekanntmachung vom 9.Mai 2011 (BGBl. I S.825)
Die Rechtsgrundlage für die Pfändungsfreigrenzen befindet sich in § 850c der Zivilprozessordnung. Der Absatz 1 Satz 1 regelt je nach dem Zeitraum für den das Arbeitsentgelt gezahlt wird, einen unpfändbaren Grundfreibetrag, dieser beträgt seit dem 1. Juli 2011: € 1.028,89. Der unpfändbare Grundfreibetrag erhöht sich nach Satz 2, wenn die Schuldnerin/der Schuldner gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat. Es ist jedoch zu beachten, dass einige Einkommensbestandteile, wie Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen, aber auch unterschiedliche Formen von Renten- und Unterstützungsleistungen der Pfändung nicht oder nur bedingt unterworfen sind, §§ 850a, 850b ZPO. (Mai 2011| Bundesministerium der Justiz)
BGH- § 295 InsO/ Erwerbslosigkeit des Schuldners
…“ a) Zu der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden. b) Der Schuldner wird dem Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn er durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt, sonst aber keine Aktivitäten entfaltet. “ … (Bundesgerichtshof Beschluss vom 19.Mai 2011 | IX ZB 224/09)
BGH zur Unterhaltsberechnung: Kindergeld gehört den Kindern – nicht den Eltern
Die Neuregelung der Kindergeldberücksichtigung beim Kindesunterhalt bringt für Unterhaltspflichtige teilweise Nachteile. Die Unterhaltsverpflichtung kann erheblich anwachsen, indem der Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils durch die neue Berechnung nach § 1612 b BGB steigt. Das BVerfG hat dies jetzt im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens für verfassungsgemäß erklärt. (17.08.2011 | Recht)





