Postulatio–Inkasso

Kosten

Beauftragt der Gläubiger ein Inkassounternehmen so sind 2 Ebenen zu unterscheiden:

  1. der Gläubiger schließt mit dem Inkassounternehmen einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen in Form des Forderungseinzuges. Hieraus steht dem Inkassounternehmen gegen den Gläubiger regelmäßig ein Vergütungsanspruch zu. Die Praxis zeigt hier sehr unterschiedliche Vergütungsmodelle mit der Abrechnung nach Einzeltätigkeiten, mit Fallpauschalen oder auch mit Erfolgshonoraren.
  2. die Beauftragung des Inkassounternehmens ist Folge der Nichtleistung des Schuldners und, soweit die Voraussetzungen vorliegen, des Verzuges des Schuldners. Insoweit kann dem Gläubiger gegen den Schuldner ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB zustehen.

 

Als Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Inkassokosten kommen in Betracht:

  • Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung
  • Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten aufgrund der Voraussetzungen des Verzuges nach §§ 280, 286 BGB als Schadensersatzanspruch
  • Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten aufgrund eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs, insbesondere § 91 ZPO, § 4 Abs. 4 EGRDG für das Mahnverfahren und in Verbindung mit § 788 ZPO für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren